Über die Verpachtung in der Jagdgenossenschaft.
Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Verpachtet wird das
Jagdausübungsrecht, ein Bestandteil des Jagdrechtes. Das Jagdrecht selbst, das mit dem Grundeigentum rechtlich
untrennbar verbunden ist, verbleibt bei den Grundeigentümern, den Jagdgenossen. Das Jagdausübungsrecht wird in
der Regel für einen Zeitraum von 9 Jagdjahren (1.4.-31.3.) verpachtet.
Bei der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes wird ausschließlich dieses Recht verpachtet. Verpachtet wird
also nicht die Fläche des Gemeinschaftliche Jagdbezirkes selbst, nicht die Landschaft, nicht das frei lebende Wild im
Jagdbezirk - hieran erwirbt der Jagdpächter durch den Jagdpachtvertrag keine Rechte.
Das verpachtete Jagdausübungsrecht erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von
jagdbarem Wild durch den Jagdpächter. Es umfasst auch das Recht auf Aneignung des erlegten oder gefangenen
Wildes, von Fallwild oder Abwurfstangen und die Eier von Federwild. Der Jagdpächter erwirbt mit der Aneignung
das Eigentum daran.
Verpachtet wird das Jagdausübungsrecht innerhalb des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der
Jagdgenossenschaft. Hierzu gehören auch die befriedeten Bezirke, obwohl auf ihnen die Jagd nicht ausgeübt werden
darf. Grundlage der Verpachtung ist die Revierkarte des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes.
Jagdpachtinteressenten müssen im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein und diesen bei Pachtantritt für einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren besessen haben.
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Die Jagdgenossenschaftsversammlung entscheidet durch Beschluss
die Form der Verpachtung und den Zuschlag.
Nach derzeitigem Stand des Jagdrechtes (Bundesjagdgesetz und Niedersächsisches Jagdgesetz) und der Satzung der
Jagdgenossenschaft Schwalingen vom 27.4.2005 sind die notwendigen Entscheidungen/ Beschlussfassungen zur
Verpachtung des Jagdausübungsrechtes der Jagdgenossenschaftsversammlung vorbehalten.
Der Jagdvorstand hat die Aufgabe, durch Einladung, Tagesordnung und inhaltlicher Vorbereitung dafür zu sorgen,
dass die Mitgliederversammlung die erforderlichen Beschlüssen für die Verpachtung rechtzeitig vor Ablauf des
bestehenden Pachtvertrages beraten und fassen kann.
•
erst der Beschluss über die Form der Verpachtung
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Einladung des Jagdvorstandes, ob das Jagdausübungsrecht
im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch
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öffentliche Ausbietung oder
▪
freihändig neu zu verpachten ist oder
▪
ob statt einer Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert
werden soll.
Die Versammlung kann als Rahmenbedingung auf Antrag beschließen, dass als Pachtbewerber/-
bewerberinnen nur Mitglieder der Jagdgenossenschaft zugelassen sind.
Die Mitgliederversammlung legt durch Beschluss die Pachtbedingungen fest, die bei der
Neuverpachtung gelten sollen, z.B. Pachtpreis, Regelungen zur Wildschadenverhütung und zum
Wildschadenersatz, Begrenzung der Jagderlaubnisscheine, Regelungen zur Ausübung der Jagd und der
Hege, Sonderkündigungsrechte usw. Vorschläge für Pachtbedingungen können von Jagd-
genossen/Grundeigentümern oder dem Jagdvorstand in die Versammlung eingebracht werden.
Pachtverlängerung:
Beschließt die Mitgliederversammlung die Pachtverlängerung, wird nur die Dauer des laufenden
Pachtvertrages verlängert, der sonstige Inhalt des Pachtvertrages bleibt unverändert. Kleinere
Veränderungen sind dabei erlaubt, wie z.B. Änderung des Pachtpreises oder der Wechsel in der
Pächtergemeinschaft.
Öffentliche Ausbietung:
Beschließt die Mitgliederversammlung die öffentliche Ausbietung, obliegt es dem Jagdvorstand,
durch öffentliche Ausschreibung des Jagdausübungsrechtes im Gemeinschaftlichen Jagdbezirk Angebote
von Interessenten anzufordern. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Pachtbedingungen, wie
von der Mitgliederversammlung festgelegt, in der Ausschreibungen aufgeführt werden.
Nach Ablauf der Gebotsfrist wertet der Jagdvorstand die Gebote aus und legt sie einer zweiten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Zuschlag vor.
Freihändige Vergabe:
Beschließt die Mitgliederversammlung die freihändige Vergabe zu den von ihr festgelegten
Pachtbedingungen (siehe oben), können Pachtinteressenten ihre Angebote unmittelbar dem Jagdvorstand
zuleiten, der sie der Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Zuschlag vorlegt. Ggfs. kann
dann die Entscheidung über den Zuschlag von der Mitgliederversammlung noch in derselben Sitzung
getroffen werden, soweit das in der betreffenden Einladung als Tagesordnungspunkt bereits vorgesehen
ist.
•
dann der Beschluss über den Zuschlag
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Einladung des Jagdvorstandes, mit welchem konkreten
Pachtinteressenten das Pachtverhältnis begründet / der Pachtvertrag geschlossen werden soll.
Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die sich selbst um die Pacht des Jagdausübungsrechtes im
Gemeinschaftlichen Jagdbezirk beworben haben, dürfen in Niedersachsen an der Beratung und an der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Vergabe der Jagdpacht teilnehmen. Sie sind also nicht
wegen möglicher Interessenkonflikte von einer Stimmabgabe ausgeschlossen, sondern dürfen
ausdrücklich sich selbst als zukünftige Jagdpächter wählen. Es ist die Wahrnehmung des mit Grund und
Boden untrennbar verbundenen Jagdrechtes.
Ist der Pachtinteressent jedoch Vorstandsmitglied der Jagdgenossenschaft, dann darf er allerdings an
der Beschlussfassung nicht mitwirken: Dem Vorstand ist als Rechtsvertreter der Jagdgenossenschaft
grundsätzlich nicht erlaubt, an Verträgen mit sich selbst mitzuwirken
Über das vorgegebene Verfahren bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ... mehr...
Kann keiner der Pachtinteressenten bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die
“doppelte Mehrheit” auf sich vereinigen, so ist kein Verpachtungsbeschluss zustande gekommen, d.h.
die Verpachtung ist zunächst gescheitert.
In diesem Fall müssten die Angebote der Pachtinteressenten bzw. die Beschlussvorlagen des
Jagdvorstandes überarbeitet und der Mitgliederversammlung erneut zur Entscheidung über den
Zuschlag vorgelegt werden.
Scheitert die Neuverpachtung nachhaltig, stellt die Jagdbehörde eine ordnungsgemäße Bejagung des
Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zu Lasten der Jagdgenossenschaft sicher - soweit nicht die
Mitgliederversammlung dessen Bewirtschaftung auf eigene Kosten vorzieht und beschließt.
•
abschließend der Pachtvertrag
Hat die Mitgliederversammlung einen gültigen Beschluss über den Zuschlag der Jagdverpachtung
gefasst, steht der Abschluss des Pachtvertrages der Jagdgenossenschaft mit dem Jagdpächter bzw. der
Pächtergemeinschaft an. Der Jagdpachtvertrag wird vom Jagdvorstand anhand der Pachtbedingungen
vorbereitet, die Gegenstand des Beschlusses über den Zuschlag waren. Die Mitgliederversammlung
kann sich auf Antrag die Genehmigung des Jagdpachtvertrages vor rechtskräfitger Unterzeichnung
durch den Jagdvorstand vorbehalten.
Beim rechtskräftigen Abschluss des Jagdpachtvertrages vertritt der Jagdvorstand die
Jagdgenossenschaft. Zum Abschluss sind nur alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinsam berechtigt,
d.h. alle Mitglieder müssen den Jagdpachtvertrag unterzeichnen, um ihn für die Jagdgenossenschaft
rechtswirksam werden zu lassen. In der Jagdgenossenschaft Schwalingen gehören 6
Personen/Funktionen dem Vorstand an.
Der Jagdpächter bestätigt den Jagdpachtvertrag durch Unterschrift. Bei Pächtergemein-schaften
müssen alle Mitpächter die Unterschrift leisten, da sie gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der
Pachtbedingungen haften. Das bedeutet, dass jedes einzelnen Mitglied der Pächtergemeinschaft für die
Einhaltung der Verpflichtungen seiner und auch aller anderen Mitpächter haftet.